Zum Inhalt springen

Unabhängiger Ratgeber. Links zu Shops sind teils Werbelinks: Bestellen Sie darüber, erhalten wir eventuell eine Provision, Ihr Preis bleibt gleich. So arbeiten wir

werbegeschenke.vip

Mitarbeitergeschenke: steuerfreie Grenzen und Ideen mit Logo

Mitarbeitergeschenke bleiben lohnsteuerfrei, wenn sie als Aufmerksamkeit zu einem persönlichen Anlass höchstens 60 Euro wert sind oder wenn alle Sachbezüge eines Monats zusammen 50 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen.

Aktualisiert am

Hellblaues Geschenk mit pinkfarbener Schleife neben einer Zimmerpflanze

Foto: Antonio Janeski auf Unsplash

Mitarbeitergeschenke bleiben lohnsteuerfrei, wenn sie als Aufmerksamkeit zu einem besonderen persönlichen Anlass höchstens 60 Euro wert sind oder wenn alle Sachbezüge eines Monats zusammen 50 Euro nicht übersteigen. Für teurere Geschenke kann der Arbeitgeber die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen; Geld ist immer Arbeitslohn.

Im Folgenden finden Sie die Regeln mit Paragraf und Quelle, die Besonderheiten zu Weihnachten und praktische Ideen für Geschenke mit Firmenlogo, die Beschäftigte im Alltag tatsächlich nutzen. Für Präsente an Kunden und Geschäftspartner gelten andere Vorschriften, die im Ratgeber Geschenke an Geschäftspartner erklärt sind.

Welche Mitarbeitergeschenke sind steuerfrei?

Für Geschenke an eigene Beschäftigte gibt es vier Wege, die Sie kennen sollten. Sie schließen sich teilweise aus und haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Steuerfreie Mitarbeitergeschenke im Überblick (Stand: 6. Oktober 2026)
RegelBetragVoraussetzungQuelle
Aufmerksamkeitbis 60 Euro je AnlassSachzuwendung aus Anlass eines besonderen persönlichen EreignissesR 19.6 Abs. 1 LStR
Sachbezugsfreigrenze50 Euro im Kalendermonatalle Sachbezüge des Monats zusammen; Gutscheine nur zusätzlich zum Lohn§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Betriebsveranstaltung110 Euro je Veranstaltung und Teilnehmeroffen für alle Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils, bis zu zwei pro Jahr§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Pauschalsteuer30 % der BruttokostenSachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn; Arbeitgeber übernimmt die Steuer§ 37b Abs. 2 EStG

Geldgeschenke fallen aus allen vier Wegen heraus. R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR stellt klar: „Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.“ Ein Geschenk mit Logo ist dagegen immer eine Sachzuwendung.

Sachbezug 50 Euro: Wie funktioniert die Freigrenze?

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lässt Sachbezüge außer Ansatz, wenn die Vorteile daraus „insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen“. Laut BMF-Schreiben zu § 37b EStG gilt der Betrag von 50 Euro seit dem 1. Januar 2022, vorher waren es 44 Euro. Drei Punkte entscheiden in der Praxis:

  • Freigrenze: Bei 50,01 Euro ist der gesamte Vorteil von 50,01 Euro steuerpflichtig.
  • Monatssumme: Alle Sachbezüge desselben Monats werden zusammengerechnet. Erhält eine Mitarbeiterin bereits einen monatlichen Warengutschein, ist die Grenze in diesem Monat womöglich schon ausgeschöpft. Ungenutzte Beträge lassen sich nicht in andere Monate übertragen.
  • Bewertung: Angesetzt wird nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG der übliche Endpreis am Abgabeort, gemindert um übliche Preisnachlässe. Maßgeblich ist also nicht zwingend Ihr Einkaufspreis bei einer großen Bestellung.

Gutscheine und Geldkarten, die als Sachbezug gelten, bleiben nach demselben Satz nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein Geschenk, das eine Gehaltserhöhung ersetzt, erfüllt diese Bedingung nicht.

Aufmerksamkeiten bis 60 Euro: Für welche Anlässe gilt die Regel?

Nach R 19.6 Abs. 1 LStR sind Aufmerksamkeiten „Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger“, die dem Arbeitnehmer oder seinen im Haushalt lebenden Angehörigen „aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses“ zugewendet werden. Sie gehören nicht zum Arbeitslohn und belasten deshalb auch die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht.

Gemeint sind Anlässe, die den einzelnen Beschäftigten betreffen. Eine Liste der Ereignisse enthält die Richtlinie nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Anlass darunter fällt, fragen Sie bei Ihrer Lohnabrechnung oder Steuerberatung nach, bevor Sie bestellen.

Eine zweite Form der Aufmerksamkeit regelt R 19.6 Abs. 2 LStR: Getränke und Genussmittel, die Sie den Beschäftigten zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gehören ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. Der Kaffee aus der Tasse mit Firmenlogo in der Teeküche ist so ein Fall, die Tasse selbst bleibt Eigentum des Betriebs.

Mitarbeitergeschenke zu Weihnachten: Was gilt steuerlich?

Weihnachten ist ein Fest für alle und kein besonderes persönliches Ereignis des einzelnen Beschäftigten. Die 60-Euro-Regel für Aufmerksamkeiten passt deshalb dem Wortlaut nach nicht auf das Weihnachtsgeschenk an die Belegschaft. Für die Planung bleiben drei Wege:

  1. Unter der Sachbezugsfreigrenze bleiben: Das Weihnachtsgeschenk und alle anderen Sachbezüge im Dezember kosten zusammen höchstens 50 Euro. Prüfen Sie vorher, ob in diesem Monat bereits Gutscheine oder andere Sachbezüge laufen.
  2. Pauschal versteuern: Sie wenden § 37b Abs. 2 EStG an und übernehmen 30 Prozent der Bruttokosten als Pauschalsteuer. Das Geschenk bleibt für die Beschäftigten steuerfrei.
  3. Mit der Weihnachtsfeier verbinden: Für die Feier selbst gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Zuwendungen bis 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn alle Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils teilnehmen dürfen; das gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Ob ein dort überreichtes Geschenk in diese 110 Euro einzurechnen ist, lassen Sie im Einzelfall prüfen.

Ideen für die Feiertage, vom Adventskalender mit Logo bis zur Schokolade mit Logo, sowie eine Zeitplanung für Bestellung und Druck finden Sie im Ratgeber Werbegeschenke zu Weihnachten.

Wie funktioniert die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG für Beschäftigte?

§ 37b Abs. 2 EStG überträgt die Pauschalierung auf betrieblich veranlasste Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer, „soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden“. Der Steuersatz beträgt 30 Prozent, Bemessungsgrundlage sind Ihre Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Ausgeschlossen ist die Pauschalierung unter anderem für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 EStG (etwa Dienstwagen), für Rabatte nach § 8 Abs. 3 EStG und für Fälle des § 40 Abs. 2 EStG.

Aus dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (geändert am 28. Juni 2018) ergeben sich weitere Punkte:

  • Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres. Für Beschäftigte und für Geschäftspartner dürfen Sie getrennt entscheiden (Rdnr. 4).
  • Aufmerksamkeiten bis 60 Euro nach R 19.6 LStR sind kein Arbeitslohn und werden nicht in die Pauschalierung einbezogen (Rdnr. 19).
  • Pauschal versteuerte Vorteile bleiben bei der Prüfung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz (Rdnr. 17). Ein pauschal versteuertes Weihnachtsgeschenk verbraucht die Freigrenze also nicht.
  • Die Pauschalsteuer wird in der Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet (§ 37b Abs. 4 EStG), und Sie müssen die Beschäftigten über die Übernahme unterrichten (Abs. 3 Satz 3).

Zur Sozialversicherung: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nimmt Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG nur aus, soweit sie an Arbeitnehmer eines Dritten gehen. Zuwendungen an die eigene Belegschaft nach § 37b Abs. 2 EStG nennt die Vorschrift nicht. Klären Sie die Beitragspflicht deshalb mit Ihrer Lohnabrechnung, bevor Sie sich für diesen Weg entscheiden.

Sind Mitarbeitergeschenke Betriebsausgaben?

Ja, in voller Höhe. Das Abzugsverbot für Geschenke über 50 Euro in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft nur „Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“. Das BMF-Schreiben zu § 37b EStG bestätigt in Rdnr. 24, dass Geschenke an eigene Arbeitnehmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei Mitarbeitergeschenken kommt es deshalb vor allem auf die Lohnsteuer an.

Personalisierte Mitarbeitergeschenke: Welche Ideen mit Logo passen?

Ein Geschenk mit Firmenlogo funktioniert bei der eigenen Belegschaft dann gut, wenn es im Arbeitsalltag oder in der Freizeit wirklich benutzt wird. Ein Stapel ungenutzter Artikel im Schrank hilft niemandem. Die folgenden Artikel haben einen klaren Nutzen und lassen sich mit Logo, auf Wunsch auch mit Namen, veredeln:

Für neue Beschäftigte bietet sich ein kleines Willkommenspaket aus Tasse, Notizbuch und Stift an. Wer Nachhaltigkeit wichtig findet, wählt Artikel mit anerkannten Siegeln; worauf Sie dabei achten sollten, steht unter nachhaltige Werbegeschenke.

Namen und Logo: welche Veredelung?

Ein Name pro Stück verlangt ein Verfahren, das jedes Exemplar einzeln bearbeiten kann. Lasergravur und Digitaldruck eignen sich dafür eher als Siebdruck, der mit Sieben für ein festes Motiv arbeitet. Einen Überblick über die Verfahren gibt der Ratgeber Werbeartikel-Druckverfahren. Kleine Teams mit fünf oder zehn Personen finden Anbieter ohne hohe Mindestmengen über den Ratgeber Werbeartikel in Kleinmengen.

Wie planen Sie Mitarbeitergeschenke im Jahr?

Legen Sie für jeden Anlass fest, welche Regel greifen soll, und halten Sie die Beträge fest. Für persönliche Ereignisse rechnen Sie mit der 60-Euro-Aufmerksamkeit. Für Geschenke an alle prüfen Sie die Monatssumme der Sachbezüge oder entscheiden sich zu Jahresbeginn bewusst für § 37b EStG, weil das Wahlrecht dann für das ganze Wirtschaftsjahr gilt. Bestellen Sie rechtzeitig, damit Veredelung und Lieferung vor dem Anlass abgeschlossen sind.

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage in Deutschland (Stand: 6. Oktober 2026) und ersetzt keine Steuerberatung. Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln, die hier nicht dargestellt sind.

Häufige Fragen

Wie viel darf ein Mitarbeitergeschenk steuerfrei kosten?

Zu einem besonderen persönlichen Ereignis darf eine Sachzuwendung bis 60 Euro wert sein (R 19.6 LStR). Ohne persönlichen Anlass gilt die Sachbezugsfreigrenze: Alle Sachbezüge eines Kalendermonats zusammen dürfen 50 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Sind Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter steuerfrei?

Weihnachten ist kein persönliches Ereignis des einzelnen Beschäftigten, die 60-Euro-Regel für Aufmerksamkeiten passt daher dem Wortlaut nach nicht. Steuerfrei bleibt ein Weihnachtsgeschenk, wenn es mit allen anderen Sachbezügen im Dezember 50 Euro nicht übersteigt. Alternativ kann der Arbeitgeber die Steuer nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal übernehmen.

Was bedeutet Sachbezug 50 Euro?

Sachbezüge wie Waren oder bestimmte Gutscheine bleiben steuerfrei, wenn ihr Vorteil im Kalendermonat insgesamt 50 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Gutscheine zählen nur dazu, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden.

Darf ich Mitarbeitern Geld schenken?

Geldzuwendungen gehören nach R 19.6 Abs. 1 LStR stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. Die Freigrenzen für Sachbezüge und Aufmerksamkeiten gelten für Geld nicht.

Sind Mitarbeitergeschenke Betriebsausgaben?

Ja. Die 50-Euro-Grenze für Geschenke gilt nur für Personen, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind. Geschenke an eigene Beschäftigte sind laut BMF-Schreiben zu § 37b EStG in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: § 8 EStG (Abs. 2 Satz 1 und Satz 11), abgerufen am 6. Oktober 2026
  2. BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025: R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten, abgerufen am 6. Oktober 2026
  3. Bundesministerium der Justiz: § 37b EStG Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, abgerufen am 6. Oktober 2026
  4. BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 23a: BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 zu § 37b EStG (geändert am 28. Juni 2018), abgerufen am 6. Oktober 2026
  5. Bundesministerium der Justiz: § 19 EStG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Betriebsveranstaltung), abgerufen am 6. Oktober 2026
  6. Bundesministerium der Justiz: § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), abgerufen am 6. Oktober 2026